Der Irrtum ist der «Zwischenerfolg» der arglistigen Täuschung: Der Getäuschte hält die vorgespiegelte Tatsache für wahr (MAEDER/NIGGLI, a.a.O., N 126 zu Art. 146 StGB). Der Getäuschte muss sodann gestützt auf den Irrtum eine rechtliche oder tatsächliche Vermögensdisposition bzw. Vermögensverfügung treffen. Vermögensverfügung ist grundsätzlich jedes Handeln oder Unterlassen, das eine Vermögensverminderung unmittelbar herbeiführt (MAEDER/NIGGLI, a.a.O., N 132 f. zu Art. 146 StGB).