S. 169 ff., S. 173). Besteht eine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar, gelten schon einfache falsche Angaben als arglistig. Die Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von mitwirkungspflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind. Weitere Abklärungen müssen die Behörden nur treffen, wenn klare und konkrete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit solcher bestehen (BGer 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.2 und 2.5). Der Irrtum ist der «Zwischenerfolg» der arglistigen Täuschung: