Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung, angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen, nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (BGer 6B_689/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 4.3.4 bzw. 6B_690/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 4, unter Hinweis auf BGer 6B_409/2007 vom 9. Oktober 2007 E. 2.2 und 6B_558/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 1.2). Auch wenn ein unverhältnismässiger Aufwand betrieben werden muss, um zu den massgebenden Informationen zu kommen, ist die Zumutbarkeit zur Überprüfung der Angaben und zur Einholung von Informationen zu verneinen (KRIEGER, a.a.O.,