Aus der gesetzlichen Mitwirkungsbzw. Mitteilungspflicht kann deshalb keine gesteigerte Verantwortlichkeit für das Staatsvermögen, mithin keine Garantenpflicht abgeleitet werden. Folglich kann Sozialhilfebetrug nicht durch Unterlassen begangen werden (KRIEGER, Sozialhilfe zu Unrecht bezogen, aber dennoch nicht betrogen?, in forumpoenale 3/2010 S. 169 ff., S. 171.). Wer als Bezüger von Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen falsche oder unvollständige Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, täuscht aber nach ständiger Rechtsprechung durch zumindest konkludentes Handeln aktiv (BGer 6B_642/2023 vom 25. September 2023 E. 1.3.2 mit Hinweisen).