146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Handeln erfolgen. Eine Täuschung durch Unterlassen setzt eine qualifizierte Rechtspflicht des Täters zum Handeln im Sinne einer Garantenpflicht voraus (BGer 6B_741/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 6.2.2). Wer Sozialhilfe bezieht, hat weder ausdrücklich noch stillschweigend akzeptiert, das Staatsvermögen zu schützen oder gar zu überwachen. Aus der gesetzlichen Mitwirkungsbzw. Mitteilungspflicht kann deshalb keine gesteigerte Verantwortlichkeit für das Staatsvermögen, mithin keine Garantenpflicht abgeleitet werden.