70 Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, mit der auf die Vorstellung eines anderen eingewirkt wird (vgl. BGer 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.1.). Tatsachen sind «objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände» (MAEDER/NIGGLI, a.a.O., N 41 zu Art. 146 StGB mit Verweis auf BGE 143 IV 302). Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Handeln erfolgen.