Zwischen Schaden und Bereicherung muss ebenfalls ein innerer Zusammenhang bestehen, was als Stoffgleichheit bezeichnet wird, d.h. die Bereicherung muss die Kehrseite des Schadens sein (MAEDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 36 ff. und 269 zu Art. 146 StGB).