In Bezug auf den angeklagten Sachverhalt gemäss AKS Ziff. I.2.2 geht die Kammer übereinstimmend mit der Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte die angesprochenen Gruppen in pauschaler Weise adressierte und hierbei auf das Auditorium einwirken und negative Emotionen gegen die genannten Gruppen schüren wollte. Der angeklagte Sachverhalt ist damit erstellt. IV. Rechtliche Würdigung