Dass durch den Beschuldigten auf die Zuhörenden damit ein besonders hoher psychologischer Druck aufgebaut wurde, erachtet die Kammer somit, der gutachterlichen Argumentation folgend, als zutreffend. Die Kammer erachtet den angeklagten Sachverhalt gemäss AKS Ziff. I.2.2. somit als erstellt. 10.7 Beweisergebnis der Kammer Der angeklagte Sachverhalt gemäss AKS Ziff. I.2.1 ist nicht erstellt und der Beschuldigte ist dahingehend vom Vorwurf der Rassendiskriminierung freizusprechen. In Bezug auf den angeklagten Sachverhalt gemäss AKS Ziff.