Dass der Adressatenkreis des Beschuldigten dies indes anders als eine pauschale negative Herabsetzung der genannten Gruppen verstanden haben solle, ohne erkennbare Differenzierung oder Anführung von Beispielen, leuchtet nicht ein. Die Kammer schliesst sich sodann der gutachterlichen Einschätzung an, dass es sich vorliegend nicht unbedingt um eine ausführliche Aufforderung zu Hass und Diskriminierung handelt, aber die Textstelle geeignet ist, Hass und Diskriminierung gegenüber den aufgeführten Personengruppen hervorzurufen (pag. 109). Insbesondere, weil der Beschuldigte die Textpassage am Ende der Predigt und mit ei-