Dass diese Gruppen in einem negativen Kontext genannt werden, ergibt sich bereits aus der Textstelle allein, zumal diese als Feinde der Religion aufgezählt werden und diese von Unheil ereilt werden sollen. Dass der Adressatenkreis des Beschuldigten dies indes anders als eine pauschale negative Herabsetzung der genannten Gruppen verstanden haben solle, ohne erkennbare Differenzierung oder Anführung von Beispielen, leuchtet nicht ein.