Das Gesagte lässt aus Sicht der Kammer keinen anderen Schluss zu als eine durch den Beschuldigten vorgenommene pauschale Adressierung der aufgezählten Personengruppen. Die Kammer erachtet somit als erstellt, dass der Beschuldigte die Juden, Christen, Kreuzritter, Hindus, Russen und Schiiten in pauschaler Weise als religiöse bzw. ethnische Gruppe adressierte. Dass diese Gruppen in einem negativen Kontext genannt werden, ergibt sich bereits aus der Textstelle allein, zumal diese als Feinde der Religion aufgezählt werden und diese von Unheil ereilt werden sollen.