Der Beschuldigte hat – wie zuvor dargelegt – anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung verschiedene Beispiele angeführt, weshalb er einen Teil dieser Personengruppen als korrupt ansieht. In der ihm vorgeworfenen Textstelle finden sich jedoch unabhängig davon, welcher Übersetzung man folgt (der gutachterlichen oder derjenigen der Verteidigung), keinerlei Hinweise auf nur eines der von ihm genannten Beispiele. Vielmehr steht die negative Hervorhebung der Personengruppen als Feinde der Religion des Islams klar davon separiert und kommt im dem die Rede abschliessenden Bittgebet. Es ist somit keinerlei Konnex zum vorherigen Predigtthema ersichtlich.