Der Beschuldigte nimmt somit in sprachlicher Hinsicht insbesondere in Bezug auf die Russen oder die Hindus keinerlei erkennbare Differenzierung vor. Die Aussage des Beschuldigten, wonach das Wort «min» am Anfang des Satzes stehe und sich auf alle danach kommenden Aufzählungen beziehe (pag. 2907 Z. 1 ff.), vermag die Kammer nicht zu überzeugen. Gewichtiger erscheint für die Kammer jedoch die fehlende Bezugnahme der Textstelle zur Korruptionsthematik. Der Beschuldigte hat – wie zuvor dargelegt – anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung verschiedene Beispiele angeführt, weshalb er einen Teil dieser Personengruppen als korrupt ansieht.