Davon abgesehen, sprechen jedoch eine Vielzahl von Gründen für die pauschale Adressierung: Zunächst ist die Kammer mit dem Gutachter einig, dass der Umstand, wonach die Präposition vom Beschuldigten einzig zu Beginn der Textstelle verwendet wird, wohingegen sich die zweite Passage gänzlich ohne dessen Verwendung präsentiert, ein starkes Indiz für eine fehlende Differenzierung innerhalb der genannten Personengruppen ist. Der Beschuldigte nimmt somit in sprachlicher Hinsicht insbesondere in Bezug auf die Russen oder die Hindus keinerlei erkennbare Differenzierung vor.