Gerade deshalb lege das Gutachten Wert auf den weiteren rhetorischen und inhaltlichen Kontext der Predigt. Dieser Kontext deute gerade nicht auf einen Willen zu einer differenzierten und um Verhältnismässigkeit bemühten Urteilsbildung der Zuhörenden: Gegenteilig seien die Zuschreibungen pauschal und würden einer vereinfachenden Binärlogik folgen (pag. 159 f.). Das Parteigutachten von Prof. Dr. AG.________ äussert sich nicht zur zweiten dem Beschuldigten vorgeworfenen Textpassage. Auch hier interessiert, was der Beschuldigte zum Vorwurf aussagte.