Schon dieser Umstand allein führt dazu, dass der angeklagte Sachverhalt nicht erstellt ist und der Beschuldigte vom Vorwurf der Rassendiskriminierung freizusprechen ist. Der Vollständigkeit halber weist die Kammer darauf hin, dass aufgrund der Aktenlage bzw. insbesondere der zuvor erwähnten zahlreichen Medienberichte ebenfalls mehr als nur eine theoretische Möglichkeit besteht, dass die Bezugnahme auf das Töten AF.________ letztlich mit der Erwähnung des Justizvorganges in .________ zu erklären ist und nicht etwa ein Aufruf an die Predigtgemeinde war, selbst aktiv zu werden. AF.________ wurde nämlich in .