Mit Blick auf den Grundsatz in dubio pro reo ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte AF.________ als «Übeltäter» in politischer Hinsicht und nicht in einem religionspolitischen Kontext bezeichnete und ihm damit auch nicht die Zugehörigkeit zur islamischen Glaubensgemeinde absprach. Schon dieser Umstand allein führt dazu, dass der angeklagte Sachverhalt nicht erstellt ist und der Beschuldigte vom Vorwurf der Rassendiskriminierung freizusprechen ist.