für die Beherbergung AF.________. Auch wenn der Beschuldigte eine Trennung zwischen Politik und Religion grundsätzlich nicht gutheisst, wovon gestützt auf eigene Aussagen des Beschuldigten grundsätzlich ausgegangen werden kann (vgl. pag. 2355 Z. 5 ff.), und damit eine religionspolitische Kritik an AF.________ nicht vollumfänglich ausgeschlossen werden kann, besteht für die Kammer nach dem Gesagten mehr als nur eine theoretische Möglichkeit, dass im vorliegenden Fall der Beschuldigte AF.________ einfach nur in politischer Hinsicht kritisierte. Mit Blick auf den Grundsatz in dubio pro reo ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte AF.