_, wie im Parteigutachten, von der Verteidigung und ihm selbst vorgebracht, aus politischen Gründen anprangerte und ihn als Beispiel für das Predigtthema der Korruption heranzog. Nach Ansicht der Kammer lassen sodann die zahlreichen, aktenkundigen Medienberichte zur Person AF.________, welche seine politischen Taten beleuchten, eine Anprangerung nur im politischen und nicht im religiösen Kontext als nachvollziehbar erscheinen (vgl. u.a. pag. 2988 ff.; 2995 f.; 2997 ff.; 3001 ff.). Dass der Beschuldigte hierbei jedoch negative Emotionen gegenüber AF.