64 lung, wonach es sich bei der vom Beschuldigten geübten Kritik an AF.________ vornehmlich um ein politisches Argument handle (pag. 2343 Z. 18 ff.). Er stellt somit die politische Kritik selbst in den Vordergrund. Folglich lässt sich selbst gestützt auf das Gutachten K.________ die Schlussfolgerung ziehen, dass der Beschuldigte AF.________, wie im Parteigutachten, von der Verteidigung und ihm selbst vorgebracht, aus politischen Gründen anprangerte und ihn als Beispiel für das Predigtthema der Korruption heranzog.