2900 Z. 5 ff.). Auf Frage, ob er bei den Zuhörern negative Gefühle gegenüber AF.________ habe wecken wollen, führte der Beschuldigte aus, er habe nicht über AF.________ als Person gesprochen, sondern habe ihn nur als Beispiel erwähnt. In der Rede sei es nicht um ihn gegangen. Die Rede habe die Absicht gehabt, die Anwesenden zu warnen, dass sie nicht ähnlich korrupt werden oder andere unterdrücken sollen. Es sei nicht darum gegangen, die Leute gegen jemanden aufzuhetzen (pag. 2900 Z. 30 ff.). Die dargelegten Ausführungen zeigen auf, dass die gutachterliche Einschätzung von Prof. Dr. K.__