Z. 5). In Bezug auf AF.________ habe er nicht von Vernichtung gesprochen, sondern von einer Festnahme. Es sei gemeint gewesen, dass V.________ diese Person an .________ übergeben solle, damit er dort festgenommen und zur Rechenschaft gezogen werden könne. Im Islam werde gesagt, dass das Gebet die Waffe der Armen und Mittellosen sei. Sie würden nicht zu Gewalt oder zum Töten von Menschen aufrufen, sondern zu Gott beten (pag. 2357 f. Z. 29 ff. und 45 ff.). Oberinstanzlich bestätigte der Beschuldigte, es sei in der Rede um diejenigen gegangen, die korrupt seien und die Erde verderben würden. Als er über die Korrupten gesprochen habe, habe er von AF.________ als Beispiel gesprochen.