Beide Übersetzungen seien einschlägig und würden sich nicht ausschliessen, sondern vielmehr ergänzen. Die Komplementarität rühre daher, dass die Übeltat und die Erneuerung in Glaubensdingen identisch als ein Vorfall gelten würden, der als etwas Schlechtes, Unrechtes oder Übles qualifiziert werde (pag. 148 f.). In manchen Kontexten könne eher die Bedeutung Übeltäter oder Verbrecher im Vordergrund stehen, in anderen Kontexten eher die Bedeutung des Reformers in Glaubensdingen.