Der Beschuldigte habe AF.________ aufgrund seiner politischen Taten als Übeltäter bezeichnet und als Beispiel für das von ihm gewählte Predigtthema der Korruption herangezogen (vgl. 10.4.1 hiervor). Ging Prof. Dr. K.________ im Gutachten noch einzig von der Übersetzung «Erneuerer im Glauben» für den Begriff «muhdith» aus, räumte er im Ergänzungsgutachten ein, die Übersetzung mit «Übeltäter» sei grundsätzlich möglich. Beide Übersetzungen seien einschlägig und würden sich nicht ausschliessen, sondern vielmehr ergänzen.