der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die von der Verteidigung angebrachte Kritik an der Person des Gutachters teilt die Kammer nicht und erachtet diese als verfehlt (vgl. hierzu den mündlich begründeten Beschluss der Kammer anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, pag. 2914 f.). 10.6.2 Textpassage betreffend AF.________ (AKS Ziff. I.2.1) Zu Beginn sind die jeweiligen Übersetzungen der Verteidigung sowie des Gutachters der in Frage stehenden Textpassage in Erinnerung zu rufen: Der Gutachter übersetzt den Predigtteil wie folgt (pag.