10.6.1 Vorbemerkung Es ist festzuhalten, dass sich die Kammer der vorinstanzlichen Einschätzung, wonach das Gutachten vom 25. März 2019 (inkl. Ergänzungsgutachten vom 2. Dezember 2019) von Prof. Dr. K.________ als Arbeitsgrundlage für die nachfolgende Beweiswürdigung verwendet werden kann und sich dieses grundsätzlich als in sich schlüssig erweist, anschliesst. Es wird dabei auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (pag. 2516 ff., S. 76 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).