, S. 85 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Insgesamt erachtete die Vorinstanz somit den unter AKS Ziff. I.2 angeklagten Sachverhalt als erstellt. 10.6 Beweiswürdigung der Kammer 10.6.1 Vorbemerkung Es ist festzuhalten, dass sich die Kammer der vorinstanzlichen Einschätzung, wonach das Gutachten vom 25. März 2019 (inkl. Ergänzungsgutachten vom 2. Dezember 2019) von Prof. Dr. K.________ als Arbeitsgrundlage für die nachfolgende Beweiswürdigung verwendet werden kann und sich dieses grundsätzlich als in sich schlüssig erweist, anschliesst.