Dabei habe sich die negative Darstellung AF.________ neben seiner politischen Haltung auch auf den Umstand bezogen, dass dieser nach Ansicht des Beschuldigten nicht islamisch genug – und damit ein «Erneuerer im Glauben» bzw. ein «Übeltäter» – sei (pag. 2520 ff., S. 80 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Bei der zweiten Predigtpassage kam die Vorinstanz, gestützt auf die Ergebnisse des Gutachters Prof. Dr. K.________, zu folgender Einschätzung (pag. 2527, S. 87 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Demnach ist für das Gericht erstellt, dass der Beschuldigte die Textpassage wie sie in der Anklageschrift festgehalten ist, anlässlich seiner Freitagspredigt vom .________ vortrug.