2344 Z. 5 ff.). Aus diesen Ausführungen werde deutlich, dass AF.________ eben nicht nur aus Korruptionsgründen an den Pranger gestellt werde, sondern vielmehr auch aufgrund seiner religiösen Haltung. Die Vorinstanz hielt abschliessend fest, aufgrund der anschaulichen und nachvollziehbaren Ausführungen des Gutachters sei für das Gericht erstellt, dass der Beschuldigte mit der Stimmungsgestaltung der Predigt sowie mit der konkreten negativen Darstellung AF.________ bewusst einen hohen psychologischen Druck ausgeübt und negative Emotionen gegen letztgenannten bei den Zuhörern geschürt habe. Dabei habe sich die negative Darstellung AF.