Zur Frage der Wirkung bzw. Bedeutung dieser Aussage hielt die Vorinstanz dabei unter anderem fest, es sei unbestritten, dass die Korruption in der Predigt ein zentrales Thema sei. Dies sei sowohl vom Beschuldigten (pag. 2353 Z. 36) als auch von Prof. Dr. K.________ bestätigt worden (pag. 2340 Z. 21 ff.). Der Inhalt der Predigt gehe jedoch über die blosse Anprangerung der Korruption hinaus. So habe Prof. Dr. K.________ im Rahmen seiner Einvernahme an der Hauptverhandlung ausgeführt, dass aus Sicht des Beschuldigten AF.________ eben nicht nur in seiner politischen Gestaltung der Gesellschaft