Dem Parteigutachten könne demgegenüber kein wesentlicher Beweiswert zugesprochen werden. Die Vorinstanz stellte gestützt auf das als schlüssig erachtete Gutachten sowie Ergänzungsgutachten für die Passage gemäss AKS Ziff. I.2.1 auf die folgende Übersetzung ab (pag. 2522, S. 82 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):