Diesen Erfordernissen genüge das vorliegende Gutachten inkl. Ergänzungsgutachten ohne Weiteres. Ferner würden auch keine Anhaltspunkte vorliegen, welche Zweifel an der Seriosität und Richtigkeit der gutachterlichen Schlussfolgerungen aufkommen lassen würden. Insbesondere die seitens der Verteidigung vorgebrachten Zweifel an den fachlichen Fähigkeiten des Gutachters würden nicht vom Gericht geteilt werden. Mit seinen fachlichen Qualitäten sei er in der vorliegenden Angelegenheit durchaus geeignet, als sachverständiger Gutachter zu amten.