Die Vorinstanz hielt fest, das Gutachten vom 25. März 2019 inkl. dem Ergänzungsgutachten vom 2. Dezember 2019 erweise sich als in sich schlüssig. Schlüssig könne ein Gutachten insbesondere sein, weil es von einer Fachperson verfasst worden sei, weil das Gutachten alle relevanten Unterlagen berücksichtigt habe, weil es vollständig sei und wie es nachvollziehbar seine Schlüsse erläutere. Diesen Erfordernissen genüge das vorliegende Gutachten inkl. Ergänzungsgutachten ohne Weiteres.