10.5 Beweiswürdigung und Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz nahm zunächst eine umfassende Würdigung des Gutachtens sowie des Ergänzungsgutachtens von Prof. Dr. K.________ vor und kam zum Schluss, es könne vollumfänglich darauf abgestellt werden. Die Vorinstanz hielt fest, das Gutachten vom 25. März 2019 inkl. dem Ergänzungsgutachten vom 2. Dezember 2019 erweise sich als in sich schlüssig.