Gemäss dem Gutachten werde in der Predigt nicht gesagt, welche der Gruppenangehörigen als Feinde gelten würden bzw. was diese Personen gemacht haben müssen, um als Feinde des Islams zu gelten (vgl. pag. 159). Deshalb sei es naheliegend, dass der Beschuldigte die Gruppen pauschalisiert angesprochen habe. Bei der Erwähnung der Hindus, Russen und Schiiten habe er das Wort «min» zudem nicht verwendet, was ebenfalls auf die Pauschalisierung hinsichtlich dieser Religionsgruppen hindeute (zum Ganzen pag. 2930 f.). 10.5 Beweiswürdigung und Beweisergebnis der Vorinstanz