59 Betreffend AKS Ziff. I.2.2 sei es gemäss dem Gutachter nicht unüblich, dass man im Rahmen des Bittgebets Gott bitte, sich der Feinde der Religion anzunehmen, wohingegen die pauschale Benennung der Religionsgruppen unüblich sei. Gemäss der Verteidigung seien nur die Feinde des Islams aus diesen angesprochenen Gruppen gemeint gewesen. Gemäss dem Gutachten werde in der Predigt nicht gesagt, welche der Gruppenangehörigen als Feinde gelten würden bzw. was diese Personen gemacht haben müssen, um als Feinde des Islams zu gelten (vgl. pag.