Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe er sodann ausgeführt, dass AF.________ nicht nur in politischer Hinsicht ein Übeltäter gewesen sei, sondern auch im Hinblick auf religionspolitische Entscheidungen, weil während seiner Herrschaft der Islam in der .________ Gesellschaft nicht sichtbar genug gewesen sei. Diese Ansicht werde durch eine Aussage des Beschuldigten bekräftigt, wonach er die durch Politiker eingeführte Trennung von Religion und Politik als schlecht bzw. als Übeltat wahrnehme (pag. 2355 Z. 6 ff.).