_ weiter nicht als Übeltäter in religiöser, sondern ausschliesslich in politischer Hinsicht genannt. Die Staatsanwältin habe ausgeführt, dass der Beschuldigte in der Predigt nicht konkretisiert habe, welches die Feinde des Islams innerhalb dieser Religionen seien. Diesen Punkt habe der Gutachter eben gerade nicht übersetzt. Der Beschuldigte beziehe sich in diesem Predigtteil auf die Verbrecher, was er auch am Ende des Gebets sage (zum Ganzen pag. 2933 f.). 10.4.2 Generalstaatsanwaltschaft