Es habe keine Pauschalisierung oder gruppenbezogene Aufrufung zu Hass stattgefunden. Der Beschuldigte habe weder bewusst noch unbewusst einen hohen psychologischen Druck auf den Zuhörer ausgeübt (zum Ganzen pag. 2921 ff.). Zu den Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. E. 10.4.2 hiernach) hielt die Verteidigung fest, die Staatsanwältin behaupte aktenwidrig, dass das Wort «muhdith» im Parteigutachten sowie im Gutachten bzw. Ergänzungsgutachen gleich übersetzt worden sei.