I.2.1 führte die Verteidigung aus, bei dem vom Gutachter auf pag. 105 angegebenen ersten arabischen Satz handle es sich um einen Teilsatz eines «Hadiths». Dieser «Hadith» stehe unmittelbar vor dem Satz über AF.________ und sei vom Gutachter ausgelassen und nicht übersetzt worden. Den Satz über AF.________ habe der Gutachter schliesslich folgendermassen übersetzt: «diese Leute (dort auf der arabischen Halbinsel), sie gewähren Zuflucht dem Erneurer (im Glauben). Gerechtigkeit ist geboten, ihn muss man in die Finger kriegen und in .________ töten lassen (aber sie gewähren ihm Zuflucht).