2888 ff.). Es wird darauf verzichtet, die Inhalte der Dokumente sowie die Aussagen des Beschuldigten an dieser Stelle wiederzugeben. Soweit erforderlich, wird darauf direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung eingegangen. 10.3 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hat den unbestrittenen bzw. bestritten Sachverhalt zutreffend wiedergegen, es wird darauf verwiesen (pag. 2514 f., S. 75 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Vollständigkeit halber ist nochmals festzuhalten: Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte am .________ eine von ihm selbst vorbereitete Freitagspredigt in der E.