10.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat die ihr vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismittel korrekt aufgeführt und deren Inhalt zutreffend wiedergegeben; darauf kann verwiesen werden (pag. 2505 ff. und 2510 ff., S. 65 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung und 70 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend wurden anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung diverse von der Verteidigung eingereichte Dokumente durch die Kammer zu den Akten erkannt (vgl. E. 3 hiervor) und der Beschuldigte erneut befragt (pag. 2888 ff.).