wegungen gegenüber dem Sozialdienst nicht angegeben. Der Beschuldigte erzielte Einkünfte von CHF 24'621.45 effektiv (AKS I.1.b.2–8, I.1.d und I.1.e) und rund CHF 15'255.00 (AKS I.1.f und I.1.g) hypothetisch durch intensive Aktivitäten im Sinne eines Berufes im Reisebereich. Dabei waren ihm seine Melde- und Offenlegungspflichten jederzeit bewusst, er unterzeichnete seine Bedürftigkeit darlegende Formulare und verlangte generell und im Einzelfall durch Vorlage von Rechnungen/Anträgen die Übernahme der vollen Lebenshaltungskosten durch das Gemeinwesen.