511) – sowie den einzelnen Kontounterlagen (pag. 1074 ff.) keine Hinweise auf effektiv erzielte Einkünfte. Andere Beweismittel liegen der Kammer nicht vor. Es ist folglich in dubio darauf abzustellen, dass der Beschuldigte kein effektives Einkommen mit den Flugbuchungen gemäss AKS Ziff. I.1.g erzielte. Vielmehr erachtet die Kammer mit Verweis auf die Begründung zu AKS Ziff. I.1.f auch hier einen bewussten Einkommensverzicht als erstellt, wobei ebenfalls auf eine Marge von 14.7 % pro Flugbuchung abgestellt wird. Die einzelnen Entschädigungen werden in der nachfolgenden Tabelle dargestellt: AKS-Ziffer Betrag Marge ca. Entschädigung 1 CHF