Erneut kann auf die vorangehenden Ausführungen zur Tätigkeit als Reiseorganisator verwiesen werden, womit die Kammer als erstellt erachtet, dass die in der Anklageschrift aufgeführten Flugbuchungen durch den Beschuldigten vorgenommen wurden. Nach Auffassung der Kammer ist aber in keinem der hier genannten Fälle erwiesen, dass effektiv eine Entschädigung an den Beschuldigten geflossen wäre. Es ergeben sich insbesondere aus dem Gesamtumsatz des Kreditkartenkontos – die Einzahlungen von insgesamt CHF 110'373.15 und die Belastungen von insgesamt CHF 111'457.60 gleichen sich in etwa aus (pag. 511) – sowie den einzelnen Kontounterlagen (pag.