51 AKS Ziff. I.1.g In Bezug auf AKS Ziff. I.1.g konnten die mit den Kreditkartenzahlungen im Zusammenhang stehenden Kunden im Gegensatz zu AKS Ziff. I.1.f nicht eruiert und befragt werden. Aus diesem Grund liess es die Anklageschrift offen, ob allenfalls effektiv ein Verdienst durch den Beschuldigten erzielt wurde oder er bewusst auf ein Einkommen verzichtete. Erneut kann auf die vorangehenden Ausführungen zur Tätigkeit als Reiseorganisator verwiesen werden, womit die Kammer als erstellt erachtet, dass die in der Anklageschrift aufgeführten Flugbuchungen durch den Beschuldigten vorgenommen wurden.