anwaltschaft vorgenommen, kann sich die Kammer indes nicht anschliessen. Bei den von der Vorinstanz dargelegten Gründen für die Aufrundung, namentlich eine zu tief ausfallende Marge von 14.7 % aufgrund der Covid-19-Pandemie sowie die gerechtfertigte Annahme einer höheren Marge aufgrund des Nischenangebots von Pilgerreisen, handelt es sich um blosse Mutmassungen, welche in Bezug auf die Situation des Beschuldigten nicht belegt werden können. Die Kammer stellt somit auf eine Marge von 14.7 % pro Flugbuchung ab. Der besseren Übersicht halber werden die einzelnen Entschädigungen in der nachfolgenden Tabelle dargestellt: AKS-Ziffer Betrag Marge