Entgegen der Ansicht der Verteidigung wurden in jenem Bericht nicht nur grosse Reisebüros, sondern eben auch kleine Unternehmen bzw. KMU berücksichtigt (vgl. pag. 503.20). Eine Reduktion des Satzes von 14.7 % erscheint dabei nicht angezeigt, zumal der Beschuldigte keine nachweisbaren Eigenkosten vom Umsatz abziehen musste und nicht nur am Rande bei den Reisen mithalf, sondern die Entschädigung vollumfänglich für sich hätte behalten können. Auch mit Blick auf die unter AKS Ziff. I.1.e effektiv erzielten Barentgelte erscheint das Abstellen auf die Marge von 14.7 % als gerechtfertigt und nicht zu tief angesetzt. Einer Aufrundung der Marge auf 15 %, wie von der Vorinstanz und Staats-