Die Kammer erachtet den angeklagten Sachverhalt somit als erstellt und dem Beschuldigten ist ein für jede erbrachte Reisedienstleistung hypothetischer Einkommensbetrag, den er hätte erwirtschaften können, anzurechnen. Bei der Bestimmung der Höhe des Einkommensverzichts erscheint der Kammer das Abstellen auf den aktenkundigen Bericht des Schweizerischen Reiseverbands vom 10. September 2020 und somit die Anwendung einer Marge von 14.7 % als korrekt (pag. 503.12 ff.). Entgegen der Ansicht der Verteidigung wurden in jenem Bericht nicht nur grosse Reisebüros, sondern eben auch kleine Unternehmen bzw. KMU berücksichtigt (vgl. pag.